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BENUTZUNG EINES MOBILTELEFONS WÄHREND DER FAHRT – NOCH IMMER ÜBERRASCHUNGEN MÖGLICH

Nach der Einführung des § 23 Abs. 1a StVO, der die Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt verbietet, gab es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift auseinandersetzten. Nachdem es dann um diese kontrovers diskutierte Vorschrift etwas ruhiger geworden ist, sind in der letzten Zeit doch noch einige interessante Entscheidungen der Obergerichte ergangen, welche sicherlich die Verteidigung gegen den Vorwurf einer verbotswidrigen Nutzung eines Telefons während der Fahrt prägen werden.

Von großer Bedeutung ist zum Beispiel ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.11.2014 (III-1 RBs 284/14)

Das Oberlandesgericht musste über ein Urteil des Amtsgerichts Köln befinden, in welchem eine Autofahrerin wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt wurde, weil sie dieses während der Fahrt aus ihrer Handtasche heraussuchte und zur Annahme eines Gesprächs an ihren Sohn weitergab, der auf dem Beifahrersitz neben ihr saß. Obwohl auch das Amtsgericht davon ausging, dass die Fahrerin vor der Weitergabe ihres Telefons nicht auf dieses geschaut hatte, wertete es schon die Weitergabe als Benutzung eines Telefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht schließlich aufgehoben und an das Amtsgericht zurück verwiesen. Für das Revisionsgericht stellt die reine Ortsveränderung des Mobiltelefons keine tatbestandsmäßige Benutzung des Telefons da, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Das bloße Weiterreichen des Telefons könne daher nicht als „Vor- oder Nachbereitungshandlung“ einer Telefonnutzung angesehen werden. Auch sei das Aufnehmen des Telefons nach Erklingen eins Signaltons nicht regelmäßig der erste Schritt zu einer Kommunikation.

Gleichzeitig zählt das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung aber auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ einer Telefonnutzung auf, die nach seiner Ansicht Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellen. Auf folgende Handlungen, die danach während der Fahrt verboten sind, nimmt das Gericht beispielhaft Bezug:

  • Aufnahme des Telefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts
  • Das „Wegdrücken“ eines Anrufs
  • Das Aufnehmen eines Telefons, um ein Gespräch anzunehmen, auch wenn die Verbindung
  • letztendlich nicht zustande kommt
  • Das Abhören eines Signaltons, um zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist

Eine solche verbotswidrige „Vor- oder Nachbereitungshandlung“ konnte das Gericht in der Weitergabe des Telefons, ohne einen Blick auf dieses zu werfen, aber nicht erkennen.