News

Kündigungen bei Air Berlin

Das beherrschende Thema in der Reisebranche ist derzeit die Insolvenz der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG und der damit einhergehende Verlust von etwa 8.000 Arbeitsplätzen. Nachdem vergangene Woche die Gründung einer größeren Transfergesellschaft an der Finanzierung scheiterte, drohen vielen Mitarbeitern von Air Berlin nun betriebsbedingte Kündigungen.

Auf den ersten Blick dürften sich die Mitarbeiter von Air Berlin im Falle ihrer Kündigung recht schutzlos fühlen, da die Insolvenz des Unternehmens als unumstößliche Tatsache fest zu stehen scheint und ein insolventes Unternehmen seinen Mitarbeitern nun einmal keine Arbeitsplätze mehr anbieten kann.

Ganz so aussichtslos sollten gekündigte Mitarbeiter von Air Berlin die rechtliche Situation um ihre Kündigungen jedoch nicht einschätzen.

Wie Presseberichten zu entnehmen ist, plant alleine der Lufthansa-Konzern die Übernahme von 81 der zuletzt 130 Flugzeuge von Air Berlin. Wenn diese Tatsache der Wahrheit entspricht, wäre es durchaus denkbar, dass die Umstände dieser Maschinenübernahme bei möglicherweise gleichzeitiger Übernahme sonstiger Betriebsmittel bzw. Personals einen Betriebsübergang von einem Teil der Air Berlin zum Lufthansa-Konzern darstellen.

Die Folge eines solchen Betriebsübergangs wäre der gleichzeitige Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber zu den bisherigen Konditionen. Die betroffenen Arbeitnehmer wären somit bei einem Betriebsübergang per Gesetz Arbeitnehmer beispielsweise des Lufthansa-Konzerns.

Zwar reicht für einen Betriebsübergang die Übernahme von Betriebsmitteln, hier der Maschinen, alleine nicht aus. Es müsste vielmehr bei dem Erwerber die Identität der betreffenden Betriebseinheit gewahrt bleiben. Andernfalls handelt es sich um eine reine Betriebsmittelveräußerung.

Im Falle der Air Berlin ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Beteiligten von sich aus erklären, es sei ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, welches den Tatbestand eines Betriebsteilübergangs erfüllt. Diese Rechtsfolge wird wohl von den Arbeitsgerichten in Folge von Kündigungsschutzklagen anhand der konkreten Umstände geprüft werden müssen.

Mitarbeiter von Air Berlin, welche eine Kündigung ausgesprochen bekommen, sollten sich deswegen gut überlegen, gegen diese innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einzureichen, damit die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nicht eintritt.

Ist dies der Fall, könnte der betroffene Arbeitnehmer zukünftig nämlich nicht mehr davon profitieren, wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass die vorliegenden Umstände bei der Zerschlagung von Air Berlin zum Teil oder in Gänze einen Betriebsübergang darstellen. Die hingenommen Kündigungen wären vielmehr rechtens, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse möglicherweise auf einen Erwerber übergegangen wären.