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Strafrecht ...

Das Auskunftsverweigerungsrecht ist ein beschränktes, in Ausnahmefallen auch umfassendes Schweigerecht des Zeugen bzw. Sachverständigen. Es gewährt das Recht, einzelne Fragen, die den Zeugen bzw. Sachverständigen selbst oder einen nahen Angehörigen belasten, nicht zu beantworten. Der Zeuge bzw. Sachverständige ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

Zur Sicherung von Beweismitteln bedarf es der Beschlagnahme, wenn Gegenstände, die sich in Gewahrsam einer Person befinden, nicht freiwillig herausgegeben werden. Grundsätzlich erfolgt die Beschlagnahme nach vorheriger richterlicher Anordnung, jedoch bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei. In diesem Fall muss jedoch binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme herbeigeführt werden.

Die Durchsuchung von Räumen, Sachen und Personen kann nicht nur zum Zweck der Ergreifung, sondern auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Bei Nichtverdächtigen ist die Durchsuchung nur zulässig, wenn sie zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat erfolgt und Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den Räumen des Betroffenen oder bei ihm selbst befinden. Für die Anordnung der Durchsuchung ist grundsätzlich das Gericht zuständig, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.

Zu den häufigsten erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen das Erstellen von Lichtbildern und Fingerabdrücken. Auch besondere Körpermerkmale wie z.B. Tätowierungen können festgehalten werden. Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden.

Die Fahrerlaubnis kann zum einen durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von KfZ erwiesen hat, zum anderen aber auch durch eine strafrechtliche Entscheidung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens ist eine "klassische" Nebenfolge bei der Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat. Es handelt sich um eine Maßnahme der Sicherung und Besserung. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Regel auch eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnisbehörde, dem Verurteilten bis zum Ablauf dieser bestimmten Zeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, angeordnet. Die Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate. Die ursprüngliche Fahrerlaubnis ist mit der Entziehung erloschen und muss nach Ablauf der Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot zu unterscheiden. Dieses beträgt maximal drei Monate und wird meistens in Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängt.

Schon im Vorverfahren sind Gegenüberstellungen zulässig, wenn sie zur Sachaufklärung geboten erscheinen. Bei der Identifizierungsgegenüberstellung wird die zu identifizierende Person in Augenschein genommen und die andere Person als Zeuge vernommen. Die Identifizierungsgegenüberstellung findet in der Regel als Wahlgegenüberstellung in der Weise statt, dass mehrere Personen gegenübergestellt werden.

Nach Erlass eines Haftbefehls kann der Beschuldigte oder sein Verteidiger jederzeit eine sogenannte Haftprüfung beantragen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Haftbeschwerde, mit dem Ziel, den Haftbefehl aufzuheben, Verschonung zu erwirken oder einzelne Tatvorwürfe auszuklammern. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger und drei Monate in Untersuchungshaft verbracht, erfolgt die Haftprüfung von Amts wegen. In jedem Fall erfolgt nach sechs Monaten Untersuchungshaft in derselben Sache eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht, das nur dann Haftfortdauer anordnet, wenn die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang der Ermittlung oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen.

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JUSTIZVOLLZUGSANSTALTEN IN NORDRHEIN-WESTFALEN

Zentrales Krankenhaus für alle Gefangenen in Straf- und Untersuchungshaft ist das Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg.

Informationen zu Besuchszeiten, Anzahl der monatlichen Besuche etc. finden Sie auf den Seiten der einzelnen JVA. Denken Sie daran, dass Sie für den Besuch eines Untersuchungsgefangenen grundsätzlich eine Besuchserlaubnis benötigen.

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In der Hauptverhandlung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" - im Zweifel für den Angeklagten. Dies bedeutet, dass von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit der Straffestsetzung auszugehen ist, wenn der Richter nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel den Sachverhalt nicht klären konnte. Dies kann bis zum Freispruch führen. Dieser Grundsatz gilt für die generelle Schuldfrage und für alle Tatsachen, die die Straffestsetzung betreffen.

In Strafverfahren gegen Jugendliche gelten besondere Regeln, da der Sanktionierung von Verfehlungen Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) immer der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. So ist es zum Beispiel nicht möglich, gegen einen Jugendlichen einen Strafbefehl zu erwirken, der eine Verurteilung ohne eine mündliche Verhandlung ermöglichen würde. In der Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen ist die Öffentlichkeit grundsätzlich zu dessen Schutz ausgeschlossen. Daneben ist die Jugendgerichtshilfe in jedem Verfahren gegen Jugendliche beizuziehen. Ferner gibt es im Jugendstrafrecht eine Reihe von Maßregeln und Erziehungsmaßnahmen, um dem Jugendlichen eine Freiheitsstrafe zu ersparen.

Auch in Strafverfahren gegen Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) findet häufig noch das Jugendstrafrecht Anwendung. Dies ist jedoch abhängig davon, ob der Reifegrad des Heranwachsenden eher dem eines Jugendlichen ähnelt oder es sich bei der dem Verfahren zugrundeliegenden Straftat um eine sog. Jugendverfehlung handelt.

Körperliche Untersuchungen dienen dem Zweck, die Beschaffenheit des Körpers oder den psychischen Zustand eines Beschuldigten durch sinnliche Wahrnehmung ohne körperlichen Eingriff festzustellen. Sie sind von dem zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei anzuordnen. Körperliche Eingriffe, wie die Blutprobenentnahme, dürfen zudem nur durch einen Arzt durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass der körperliche Eingriff für das Strafverfahren von Bedeutung ist und kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu erwarten ist, was bei einer bloßen Blutprobenentnahme grundsätzlich nicht der Fall ist. Zu beachten ist weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. die Schwere des Eingriffs muss in Beziehung zu der Schwere des Tatvorwurfs stehen und es darf kein milderer, gleich wirksamer Eingriff in Betracht kommen.

V-Männer sind keine Polizeibeamte, arbeiten jedoch mit der Polizei zusammen. In der Hauptverhandlung können V-Männer als gewöhnliche Zeugen auftreten, werden jedoch zumeist von ihrem Dienstherren gesperrt, um ihre Identität nicht preisgeben zu müssen. Die Vernehmung kann in diesem Fall dann inhaltlich durch die Vernehmung des Kontaktmanns der Polizei oder eines Beamten des Verfassungsschutzes in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Zeugen sowie Sachverständige sind verpflichtet, in der Hauptverhandlung die Wahrheit zu sagen, damit das Gericht sein Urteil auf eine verlässliche Grundlage stützen und so Fehlurteile vermeiden kann. Den strafrechtliche Schutz dieser Wahrheitspflicht bietet zunächst der Straftatbestand „Falsche uneidliche Aussage“ (§153 StGB). Danach wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahre bestraft, wer unter anderem vor Gericht wissentlich etwas Falsches aussagt. Jeder Zeuge bzw. Sachverständige ist daher, bevor er Angaben zur Sache macht, über seine Wahrheitspflicht zu belehren.

Derjenige, der die falsche Aussage beschwört, macht sich eines Meineides strafbar, welcher nach § 154 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Ob der Zeuge bzw. Sachverständige seine Aussage nachträglich beschwören muss, stellt sich in der Regel erst nach der Aussage heraus.

Die Nebenklage eröffnet dem Verletzten oder nahen Angehörigen die Möglichkeit, bei bestimmten Delikten am Prozess als "zweiter Ankläger" teilzunehmen. Der Nebenkläger hat dann die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht zu bekommen, während des gesamten Prozesses an der Hauptverhandlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Soweit der Angeklagte nicht nach dem Anklagesatz verurteilt worden ist, hat der Nebenkläger auch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Daneben kann dem Nebenkläger bei Vorliegen der Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erteilt werden.

Ordnungswidrigkeiten sind Rechtsverstöße, die keinen kriminellen Gehalt haben und daher nicht mit einer Strafe bedroht sind, die aber wegen ihres Unrechtsgehalts mit einer Geldbuße geahndet werden können. Der Verstoß gegen Verkehrsregeln stellt häufig lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Verfolgung zunächst die Bußgeldbehörden zuständig sind. Deren Sanktionierungsmöglichkeit stellt der Bußgeldbescheid dar, der, sofern kein Rechtsmittel gegen ihn eingelegt wird, als Titel zur Vollstreckung von Geldbußen dient. Daher ist der Widerspruchsfrist von 2 Wochen bei Bußgeldbescheiden besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da nach Ablauf dieser Frist gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit in der Regel nichts mehr unternommen werden kann.

Den Privatklagedelikten ist gemein, dass die vielfach nur den Kreis Täter-Opfer berühren und dem zufolge in der Regel kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Lehnt die Staatsanwaltschaft bei solchen Privatklagedelikten die Anklageerhebung ab, kann der Verletzte selbst "Anklage", also Privatklage erheben.

Es ist grundsätzlich verboten, bei der Vernehmung des Beschuldigten durch bestimmte Mittel Willenszwang auszuüben. Insbesondere sind verboten: Misshandlungen oder sonstige körperliche Eingriffe, um eine Aussage zu erzwingen; Ausnutzung von Ermüdungserscheinungen (aber nur in Extremfällen, z.B. Dauerverhören), Quälerei durch das Zufügen körperlicher oder seelischer Schmerzen, Täuschungen, Zwang, Drohen mit oder Versprechen von verfahrensmäßig unzulässigen Maßnahmen. Es ist aber nicht unzulässig, eine Aussage zu verwerten, wenn der Beschuldigte angibt, zunächst mit seinem Verteidiger Rücksprache halten zu wollen und dennoch ohne Verteidiger die Vernehmung fortsetzt, da dies seinem freien Willensentschluss unterliegt.

Gegen die Zwangsmaßnahmen der Durchsuchung, Beschlagnahme, körperliche Untersuchung etc. kann Rechtsschutz durch Einlegung einer Beschwerde erreicht werden. Dabei überprüft der Richter nicht nur die Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich, sondern auch die Art und Weise der konkreten Durchführung. Auch die Haftprüfung stellt einen Rechtsschutz gegen eine Zwangsmaßnahme der Ermittlungsbehörden, nämlich die Untersuchungshaft, dar.

Der Strafbefehl dient dazu, eine Straftat möglichst schnell, kostengünstig und ohne die Durchführung einer aufwendigen Hauptverhandlung zu sanktionieren. Diese Form der Bestrafung kommt vor allem in einfach gelagerten Verfahren zum Tragen, beispielsweise wenn der Sachverhalt vollständig geklärt ist, weil sich der Täter bereits geständig eingelassen hat. Da ein Strafbefehl zudem nur bei Vergehen und nicht bei Verbrechen beantragt werden kann, liegen Strafbefehlsverfahren keine schweren Delikte zugrunde. Das Gericht entscheidet über den Erlass eines Strafbefehls nach Aktenlage. Legt der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, wird anschließend ein gewöhnliches Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung durchgeführt.

Voraussetzung für die richterliche Anordnung einer Telefonüberwachung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer der in § 100 a StPO begangenen Katalogtat, wie z.B. Mord oder Raub, ist. Lediglich bei Gefahr im Verzug, d.h. der Gefährdung des Zweckes der Maßnahme, ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei berechtigt, die Telefonüberwachung anzuordnen. Dabei können lediglich Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der Katalogtat stehen, uneingeschränkt verwertet werden. Bezüglich der Grenzen der Verwertbarkeit sogenannter "Zufallsfunde" gehen die Meinungen jedoch auseinander.

Der Haftbefehl ist die schriftliche, richterliche Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen diesen, d.h. nach dem Ermittlungsstand und den vorliegenden Tatsachen besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat. Neben einem dringenden Tatverdacht muss für eine Untersuchungshaft jedoch noch ein konkreter Haftgrund bestehen. Mögliche Haftgründe sind: Flucht- oder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder ein Verbrechens wider das menschliche Leben. Wird ein Haftbefehl erlassen, kann dieser unter Auflagen, z.B. wöchentliche Meldung auf der Polizeiwache etc., außer Vollzug gesetzt und der Beschuldigte von der Haft verschont werden. Geschieht dies nicht, wird der Beschuldigte in die Untersuchungshaft überstellt. Weil die Untersuchungshaft dem Grunde nach eine Inhaftierung des Beschuldigten ohne gerichtlich bewiesene Schuld darstellt, muss die Inhaftierung auch immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Das Recht zur vorläufigen Festnahme steht jedermann zu, wenn der Festzunehmende auf frischer Tat betroffen ist oder verfolgt wird, Fluchtgefahr besteht und seine Identität nicht sofort feststellbar ist.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen und Gefahr im Verzug besteht, d.h. ein dringender Verdacht besteht, dass der Festzunehmende die Tat begangen hat und keine Zeit war, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen. Der vorläufig Festgenommene ist in diesem Fall spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter (Amtsrichter) vorzuführen, der dann über den Erlass des Haftbefehls entscheidet.

Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Zahl der Verteidiger darf jedoch drei nicht überschreiten. Dabei unterscheidet man zwischen Pflicht- und Wahlverteidigern.

Der Pflichtverteidiger wird dem Beschuldigten auf Antrag hin vom Gericht bestellt, sofern ein gesetzlich geregelter Fall der notwendigen Verteidigung, z.B. Verdacht eines Verbrechens oder drohendem Berufsverbot, vorliegt.

Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen nicht zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Beschuldigten anhand der vorhandenen Beweismittel in einer folgenden Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint (sog. hinreichender Tatverdacht), ist das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Ferner kann ein Verfahren im Hinblick auf eine zu erwartende oder bereits erfolgte Verurteilung oder wenn die Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen ist, aus Opportunitätsgründen eingestellt werden. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Richters. Es besteht bei einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen aber auch die Möglichkeit, die Einstellung von der Erfüllung einer Auflage, meistens die Zahlung eines Geldbetrages, abhängig zu machen. Eine Einstellung des Verfahrens ist in jeder Lage des Strafverfahrens und damit auch noch während der Hauptverhandlung möglich.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein umfassendes Schweigerecht. Aufgrund persönlicher Beziehungen zum Beschuldigten (z.B. Verlobte, Ehegatte und die Verwandten) oder zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (z.B. Geistliche, Anwälte, Verteidiger) können bestimmte Personen das Zeugnis verweigern. Vor Beginn der Vernehmung, nach Angabe der Personalien, muss die zeugnisverweigerungsberechtigte Person über das ihr zustehende Verweigerungsrecht belehrt werden. Entscheidet sie sich auszusagen, muss die Aussage jedoch umfassend und wahrheitsgemäß sein. Einzelheiten dürfen dann nicht mehr verschwiegen werden.

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